adler schützen bräuningshof
Satzung des Schützenvereins
„Adler“ Bräuningshof 1926 e. V.
vom 18. März 1983, überarbeitet am 8. November 2013
adler schützen bräuningshof
Übersicht
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Mitgliedsart
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Beiträge der Mitglieder
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
§ 9 Organe der Vereins
§ 10 Auflösung des Vereins
adler schützen bräuningshof
Rechtliche Hinweise
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen SCHÜTZENVEREIN ADLER BRÄUNINGSHOF 1926 e.V. und hat seinen Sitz in 91094 Bräuningshof. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayr. Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Die Eintragung ist am 18.5.1983 beim Amtsgericht Forchheim unter der Nr. VR 259 erfolgt.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schieß- übungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Er dient ausschließlich und unmittelbar sportlichen Zielen und unterwirft diesen auch seiner Geschäftsführung. Damit ist er gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich satzungsgemäßen Zwecken.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist jeweils von Oktober bis Oktober des darauffolgenden Jahres (Jahreshauptversammlung).
§ 4 Mitgliedsart
Dem Verein gehören als ordentliche Mitglieder an Aktive Mitglieder Ehrenmitglieder c) Jugendmitglieder Zu a) Die aktiven Mitglieder des Vereins verpflichten sich, die Satzung anzuerkennen, zu achten und das Ansehen des Vereins zu wahren und zu mehren. Zu b) Ehrenmitglieder: Personen, die sich um den Verein, um den Schießsport oder um die Tradition des Schützenwesens besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Vorstandschaft zum Ehrenmitglied ernannt werden. Zu c) Jugendliche bis 18 Jahren können dem Verein als nicht stimmberechtigte Jugendmitglieder beitreten. Die Vereinszugehörigkeit beginnt mit dem Jahr des Eintritts.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Aufnahmeanträge sind schriftlich an die Vorstandschaft zu richten. Bei Minderjährigen ( Jugendmitgliedern ) ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten notwendig. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages steht es dem Bewerber frei, sich an die Mitgliederversammlung zu wenden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebs, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegenen Empfehlungen zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind vom Vereinsbeitrag befreit.
§ 7 Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt wird. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Aufwandes. Für Jugendmitglieder bis 18 Jahren ist der Beitrag ermäßigt. Ehrenmitglieder zahlen die vom BSSB bzw. Gau Oberfranken festgelegte Versicherungsabgabe (derzeit 15 €). Die Beiträge werden über Bankeinzug zu Beginn des Jahres eingezogen.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet: durch Austritt: Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten. Mit der Austrittserklärung ist der ausgegebene Schützenausweis des BSSB zurückzugeben. durch Ausschluß: Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzungen von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens, er muß erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuß. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluß zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. bei Nichtabführen des von der Mitgliederversammlung festgelegten Vereinsbeitrages. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht rückgewährt. Durch Tod.
§ 9 Organe des Vereins, Vereinsleitung
Die Organe des Vereins sind die Vorstandschaft das Schützenmeisteramt der Vereinsausschuß die Mitgliederversammlung
Zu 1.
Die Vorstandschaft besteht aus:
1. Vorstand, dem 2. Vorstand, dem Kassier und dem Schriftführer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorstand, je mit Alleinvertretungsbefugnis.
Zu 2.
Das Schützenmeisteramt besteht aus 2 bis 3 Schützenmeistern und 2 Sportwarten (jeweils einer für Damen und Jugend), wobei sie jeweils zuständig sind für die Sparte Luftgewehr. Jeder hat für den reibungslosen, sicherheitstechnischen Ablauf zu sorgen.
Zu 1. und 2.
Die Mitglieder der Vorstandschaft und des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Der 1. Vorstand und 2. Vorstand werden unter Aufsicht der Wahlleiter geheim gewählt. Auf Wunsch der Mitgl.-Versammlung (min. 2/3 der Anwesenden) kann die Wahl auch per Handzeichen erfolgen . In den gemeinsamen Sitzungen von Vorstandschaft und Schützenmeisteramt entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstands. Über die Sitzung sind Protokolle zu führen.
Zu 3. Der Ausschuß besteht aus der Vorstandschaft und dem Schützenmeisteramt. Der Ausschuß wird durch den 1. bzw. 2. Vorstand einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Vorstandes und des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschußsitzungen Sitz und Stimmen. Über den Verlauf der Sitzung und gefaßte Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheit entstehende notwendige sachliche Aufwand wird vom Verein getragen. Kein Mitglied des Vereins darf durch Verwaltungs-ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zu 4. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Vorstand durch schriftliche Einladung mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch Handzettel, und wird zusätzlich im Schaukasten ausgehängt bzw. im Gemeindeblatt veröffentlicht. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:
1.) Begrüßung und Beschlussfähigkeit feststellen
2.) Totengedenken
3.) Entgegennahme der Berichte
a) des Schriftführers zum Jahresrückblick
b) des Kassiers über die Jahresabrechnung
c) der Rechnungsprüfer – Bericht
d) der Schützenmeister
e) des 1. Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
4.) Entlastung der Vorstandschaft durch die Kassenprüfer
5.) Nach Ablauf der Wahlperiode: Wahl der Vorstandschaft, des Schützenmeisteramtes und der Rechnungsprüfer
6.) Festlegung des Jahresbeitrages und Genehmigung des neuen Wirtschaftsplanes
7.) Satzungsänderungen
8.) Verschiedenes
9.) Wünsche u. Anträge
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorstand eingereicht wurden; spätere Anträge nur, wenn ¼ der Anwesenden das verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung der Vorstandschaft richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluß.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter (Vorstand) gegenzuzeichnen.
Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren. Sie haben die Kostenführung und die Jahresabrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzu- berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks, bei der Vorstandschaft das Verlangen stellt.
§10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluß einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung und bei Änderung des Zweckes des Vereins nach § 2 in nicht mehr gemeinnützigen Aufgaben ist nach Erfüllung der Verpflichtung das noch vorhandene Vermögen der örtlichen Gemeindeverwaltung treuhänderisch zu übergeben. Mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für gleiche sportliche Zwecke wieder der Verwendung zugeführt werden kann. Die Räumlichkeiten (Kellergeschoß im Feuerwehrhaus) sind Eigentum des Schützenvereins, festgelegter Wert, lt. Gemeinde- vertrag, 168.000 DM. Gleiches gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.
adler schützen bräuningshof
Vorstehende Satzung
wurde in der ordentlichen
Mitgliederversammlung in Bräuningshof am 8. November 2013 einstimmig beschlossen.
Unterzeichnende:
Vorstand: Steppan Kurt
Vorstand: Schmitt Walter
Kassier: Schmitt Marion
Schriftführer: Steppan Monika
